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      BonChance_Q2-2022

      vertragsbedingungen zum gutschein der heinz von heiden gmbh massivhäuser

      AUSZUG aus den wesentlichen vertragsbedingungen sowie die voraussetzungen für baubeginn/nachweis eines bebaubaren grundstücks:

      hausbaupreis:

      Der Gewinner (nachfolgend auch Auftraggeber genannt) erhält einen Gutschein für ein Heinz von Heiden Massivhaus der Firma Heinz von Heiden GmbH Massivhäuser mit einem Hauspreis, incl. Mehr – und Minderleistungen bis zu einem Hauspreis incl. MwSt. von EUR 200.000,00. Der Haustyp ist aus dem zum Zeitpunkt der Gewinneinlösung /Abschluss des Haubauvertrages bis zum 30.09.2023 gültigen Produktportfolio der Heinz von Heiden GmbH Massivhäuser (nachfolgend HvH genannt) frei wählbar. (www.heinzvonheiden.de/hausfinder/)

      Der jeweilige Hauspreis, auf den der Gutschein anzurechnen ist, berechnet sich nach dem zum Zeitpunkt des Hausbauvertragsabschlusses / Gewinneinlösung jeweils gültigen Preisliste der Heinz von Heiden GmbH Massivhäuser. Zum Zeitpunkt der Auslobung kann ein Standard-Einzelhaus für den Gegenwert des Gutscheinbetrages (ohne die nachfolgend aufgeführten Bauherrenleistungen) auf einem eigenen, baureifen Grundstück des Gewinners erstellt werden. Aufgrund der erheblichen Kostensteigerungen im Baugewerbe kann dieses bis zum Ablauf der Einlösefrist nicht garantiert werden, so dass weitere Zuzahlungen des Gewinners auch bei der Erstellung eines Standard-Einzelhauses erforderlich sein können.

      Dabei ist zu beachten, dass der im mit Druckdatum des Hausbauvertrages ausgewiesene Hauspreis, incl. Mehr- und Minderleistungen (Festpreis) auch vor Ablauf der Einlösefrist, nur bis zu 1 Jahr nach Druckdatum garantiert werden kann. Die diesbezüglichen Regelungen sind im abzuschließenden Hausbauvertrag zu finden:

      ► Festpreis / Festpreisgarantie

      1 Der Festpreis inklusive zurzeit gültiger Mehrwertsteuer wird - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen - bis zum [Druckdatum Vertrag + 1 Jahr] garantiert. Dieses unter der Maßgabe, dass Veränderungen der Mehrwertsteuer bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens, soweit es später als 4 Monate nach Vertragsabschluss fertiggestellt wird, den Gesamtpreis betreffen und an den Auftraggeber zu seinen Lasten bzw. zu seinen Gunsten weitergegeben werden.
      2 Der Festpreis beinhaltet die Leistungen, die nach dem Bauvertrag und seinen Anlagen (Baubeschreibungen, Vertragsbedingungen, Mehr- und Minderleistungen, besondere Vereinbarungen sowie Skizzen) vereinbart wurden.
      Behördliche Auflagen, Gesetzes- oder Bauvorschriftsänderungen nach Beauftragung, die nicht Gegenstand der Baubeschreibung oder der sonstigen Vereinbarung sind, sind nicht Bestandteil des Auftrages und somit nicht im Festpreis enthalten.
      Nicht im Festpreis enthalten sind insbesondere auch die Baugenehmigungs-, Bearbeitungs- und Prüfgebühren der Baubehörde (einschließlich Prüfstatiker) des Bezirksschornsteinfegermeisters sowie sonstiger erforderlicher Fach- und Sicherheitsbehörden oder Ingenieure, Absteckung und Gebäudeeinmessung, eventuelle Eingriffs- und Ausgleichsplanungen, sowie Schallschutz- und Erschütterungsgutachten. Es sei denn, die Parteien haben in diesem Vertrag dazu eine andere Vereinbarung getroffen.
      3 Hat der Auftraggeber bis zum [Druckdatum Vertrag + 1 Jahr] die von ihm zu schaffenden Voraussetzungen für einen Baubeginn nicht erfüllt, ist der Auftragnehmer an den Festpreis nicht mehr gebunden.
      Zu den von dem Auftraggeber zu schaffenden Voraussetzungen zählen der Nachweis der Sicherstellung der Finanzierung gemäß Ziff. 4 dieser Vertragsbedingungen, der Nachweis eines baureifen Bauplatzes gemäß Ziff. 6 dieser Vertragsbedingungen nebst sämtlicher dort aufgeführter Bauherrenleistungen, die Voraussetzung für den Baubeginn sind (z.B. Erdarbeiten, Erstellung der Bodenplatte etc.) und die Übergabe der Original-Baugenehmigung an den Auftragnehmer.
      Die Bauherrenleistungen müssen vollständig und im Wesentlichen mangelfrei erbracht werden.
      4 Wird der Festpreistermin nach Absatz 2.1 aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so verändert sich der vereinbarte Gesamtpreis. Die Preisanpassung erfolgt in dem gleichen prozentualen Verhältnis (gerundet auf zwei Nachkommastellen) in dem sich der Baupreisindex für den Neubau (konventionelle Bauart) von Wohngebäuden einschließlich Umsatzsteuer vom Quartal nach Vertragsabschluss bis zum vorangegangenen Quartal des Zeitpunktes des Vorliegens aller Voraussetzungen nach 2.3 für den Baubeginn verändert hat. Der Baupreisindex wird veröffentlicht und aktualisiert vom Statistischen Bundesamt, Basis 2015=100 (www.destatis.de). Eine Beispielberechnung findet sich unter der nachfolgenden Ziff. 2.8.
      Sollte der genannte Index durch das statistische Bundesamt nicht mehr veröffentlicht werden, tritt an seine Stelle der ihm wirtschaftlich am nächsten kommende, vergleichbare, andere veröffentlichte Preisindex des Statistischen Bundesamtes, hilfsweise der entsprechende Preisindex für Deutschland des Europäischen Amtes für Statistik.
      Ist die vorgenannte Wertsicherungsklausel unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages dennoch wirksam. Weiterhin sind die Vertragsparteien verpflichtet, unverzüglich eine wirksame Wertsicherungsklausel oder eine Leistungsvorbehaltsklausel zu vereinbaren, die gesetzlich zulässig ist und wirtschaftliche Auswirkungen hat, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommen.
      5 Hat der Auftragnehmer die Überschreitung des Festpreises zu vertreten, verlängert sich die Festpreisbindung um den Zeitraum, den der Auftragnehmer verschuldet hat.
      6 Beispielberechnung zu Ziff. 2.4:
      (alle Zahlen sind fiktiv, die tatsächlichen Indizes weichen davon ab)
      Der Vertragsabschluss erfolgt am 30.06.2018. Im nachfolgenden Quartal III/2018 beträgt der Index 108,2 Punkte. Die Festpreisgarantie läuft am 30.06.2019 ab. Die Voraussetzungen für den Baubeginn nach 2.3 liegen am 10.01.2020 vor. Im dem vorangegangenen Quartal (=Stand November 2019) betrug der Index 110,3 Punkte. Das entspricht einer Erhöhung um (110,3x100/108,2= 1,94%.) Der Festpreis steigt in diesem Beispielfall um 1,94%. Der Index ist derzeit abrufbar unter www.destatis.de.


      Der Gewinner trägt zudem sämtliche Nebenkosten des Bauvorhabens für Grundstück, Notar, etc.

      abschlagszahlungen/anrechnung des gutscheingegenwertes:

      Der Gutscheingegenwert in Höhe von EUR 200.000,00 wird bei der Ermittlung des etwaigen überschießenden Hauspreises (inkl. Mehr- und Minderleistungen) zunächst rechnerisch abgezogen, um den von dem Gewinner zusätzlich zu finanzierenden Rest-Hauspreis zu ermitteln.

      HvH ist berechtigt, für den sich hieraus ergebenen Rest-Hauspreis gemäß § 650m Abs. 1 BGB Abschlagzahlungen zu verlangen. Bei diesen Abschlagszahlungen wird der Gutscheingegenwert auf die letzten, nach im Hausbauvertrag zu vereinbarendem Zahlungsplan zu zahlenden Raten, einschließlich der Schlusszahlung nach im Wesentlichen mangelfreier Abnahme angerechnet. Beispiel:

      ► Zahlung
      Haus ohne Keller (auf Fundamentplatte)
      1 nach Vertragsabschluss vor Inanspruchnahme des Planungsgesprächs 2%
      2 nach Fertigstellung des Bauantrages 4%
      3 nach Fundamentierung 12%
      4 nach Schüttung Kellerdecke entfällt 0%
      5 nach Fertigstellung des tragenden EG-Mauerwerkes 16%
      6 nach Richten des Daches 12%
      7 nach Rohbaufertigstellung (einschließlich Dacheindeckung) 5%
      8 nach Fenstereinbau 13%
      9 nach Rohinstallation Elektro 7%
      10 nach Innenputz 8%
      11 nach Rohinstallation Heizung 8%
      12 nach Estrichlegung 3%
      13 nach Hausübergabe und nach im Wesentlichen mangelfreier Abnahme durch den Auftraggeber 10%
      2  Haus mit Keller
      1 nach Vertragsabschluss vor Inanspruchnahme des Planungsgesprächs 2%
      2 nach Fertigstellung des Bauantrages 4%
      3 nach Fundamentierung 10%
      4 nach Schüttung der Kellerdecke 10%
      5 nach Fertigstellung des tragenden EG-Mauerwerkes 15%
      6 nach Richten des Daches 10%
      7 nach Rohbaufertigstellung (einschließlich Dacheindeckung) 5%
      8 nach Fenstereinbau 13%
      9 nach Rohinstallation Elektro 5%
      10 nach Innenputz 8%
      11 nach Rohinstallation Heizung 5%
      12 nach Estrichlegung 3%
      13 nach Hausübergabe und nach im Wesentlichen mangelfreier Abnahme durch den Auftraggeber 10%

      bauort:

      Der Hausbauvertrag mit HvH kann für einen Bauort ein Grundstück des Gewinners im ganzen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der deutschen Nord- und Ostseeinseln sowie Büsingen in Baden-Württemberg, abgeschlossen werden.

      voraussetzungen für den baubeginn/nachweis eines bebaubaren Grundstücks:

      Voraussetzungen für einen Baubeginn sind gegeben, wenn

      1. Vorliegen der auflagenfreien Baugenehmigung bei HvH (im Original)
      2. technische und finanzielle Freigabe des Bauvorhabens durch HvH
      3. Nachweis der für die anstehende Bauphase erforderlichen Versicherungsverträge und Bestätigungen der Prämienzahlung zur Bauherrenhaftpflicht- und zur Bauwesenversicherung

      Diese Voraussetzungen sind im Einzelnen den nachfolgenden Vertragsbedingungen (Bauherrenleistungen, Finanzierungssicherstellung und Versicherungen) zu entnehmen.

      Bauherrenleistungen:

      Den nachfolgend verlinkten Bauherrenleistungen sind die Ausführungs- und Grundstücksvoraussetzungen sowie die Baugrund- / und Grundwasserverhältnisse sowie die Sicherungsmaßnahmen und Eigenleistungen des zu bebauenden Grundstücks des Gewinners (nachfolgend auch Auftraggebers) zu entnehmen:

      ► Bauherrenleistungen

      Zur Bearbeitung des Bauantrages und Durchführung der Planung hat der Auftraggeber die erforderlichen katasteramtlichen Pläne bzw. Lagepläne zu beschaffen und außerdem Pläne und Nachweise über Lage, Beschaffenheit, Nachbarbebauung, Be- und Entwässerung sowie rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten der Bebaubarkeit des Bauplatzes zur Verfügung zu stellen. Weiterhin sind Höhenpläne und ein Kanalanschlussplan auf Kosten des Auftraggebers beizubringen.
      1. Ausführungs- und Grundstücksvoraussetzungen
      Der Auftraggeber stellt einen baureifen Bauplatz zur Verfügung. Es sind folgende Leistungen sind zu erbringen:
      a) Kostenlose Bereitstellung des Baustroms (32 A / 400 V und 16 A / 230 V) und Bauwassers (3/4-Zoll-Anschluss mit min. 2 bar, kein Brunnenwasser), maximal 50 m vom Baukörper entfernt, sowie die Übernahme der Verbrauchskosten während der Bauzeit.
      b) Einholung und Kostenübernahme der Genehmigungen für die Versorgungsanschlüsse und für eventuell anfallende Straßensperrmaßnahmen zur Benutzung von Verkehrsflächen und Bürgersteigen.
      c) Schriftliche Information an den Auftragnehmer über nicht sichtbare Leitungen jeglicher Art. Mögliche Hindernisse sind mit genauer Lagebestimmung mitzuteilen.
      d) Entfernung oder Verlegung von Freileitungen, Bäumen, Gebäudeteilen und anderen Hindernissen, soweit diese im Baubereich liegen oder den ungehinderten Hausbau stören.
      e) Zurverfügungstellung einer Zufahrt sowie Lager- und Arbeitsflächen. Im Einzelnen bedeutet dies:

      - Zufahrtsweg zum Baugrundstück bis zur Baugrube sowie zum Kranstandplatz muss vorhanden sein.
      - Zufahrtsweg und Grundstück sind so herzurichten und zu befestigen, dass mit Schwerlastfahrzeugen (Länge: 20 m, Breite: 3,00 m, Durchfahrtshöhe: 4,00 m) und Autokran eine ungehinderte Zufahrt bis unmittelbar zum Baukörper möglich ist.
      - Der Kranstandplatz ist ausreichend groß (in einer Größe von 8 m x 8 m) und eben herzustellen und zu befestigen (Einschotterung und Verdichtung), um die Tragfähigkeit des Autokrans zu gewährleisten. Der Abstand zur Baugrube darf höchstens 3 m an der Längsseite oder 1,50 m von der Giebelseite und maximal 1 m tiefer als die Rohbauoberkante der Sohlplatte bzw. Kellerdecke sein.
      - Ausreichende Bereitstellung von Lager- und Arbeitsflächen auf dem Bauplatz für die Dauer des Hausbaus (Bedarfsfestlegung vor Ort beim Baustellentermin). Diese Flächen müssen mit einem Schwerlastfahrzeug erreichbar sein.
      f) Eventuell erforderliche Ballasttransporte, Einzelfahrgenehmigungen (BF II / BF III - Begleitung, Polizeibegleitung und VLM), behördliche Auflagen und sonstige Genehmigungen sind in der vereinbarten Vergütung nicht enthalten und werden gesondert berechnet. Sollten sie erforderlich werden oder ist eine höhere Traglast des Autokrans als 50 t erforderlich, trägt der Bauherr die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
      g) Abstecken der Grenzpunkte des Grundstückes und der Eckpunkte des Gebäudes und Festlegung bzw. Schaffung der für die Höhenmessung der Bodenplatte/Kellers notwendigen Höhenbezugspunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlage.
      h) Die vorstehenden Voraussetzungen müssen spätestens zum Ausführungsbeginn vorliegen. Sofern die Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt werden können, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber schriftlich unverzüglich, möglichst zwei Wochen vor Ausführungsbeginn, zu informieren. Mehrkosten, die infolge der Nichtschaffung der genannten Ausführungs- und Grundstücksvoraussetzungen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gleiches gilt für Kosten, die infolge der Nichtinformation des Auftragnehmers entstehen.

      2. Baugrund-/Grundwasserverhältnisse
      Folgende Baugrund- und Grundwasserverhältnisse werden vorausgesetzt:
      Waagerechtes Terrain.
      Der Bemessungswasserstand aus aufstauendem Sickerwasser, aus Niederschlägen oder aus Grund- und Hochwasser liegen nicht höher als 1 m (bei Häusern mit Keller nicht höher als 1.40 m) über der Unterkante Fundament- bzw. Bodenplatte.
      Es liegt kein Druckwasser, Hangwasser bzw. Schichtenwasser vor.
      Bodenklasse 2 - 3 nach DIN 18300.
      Der Baugrund muss geotechnisch mit mindestens 200 kN/m² belastbar sein. Der statischen Berechnung wird ein Steifemodul von Es = 20 MN/m² zugrunde gelegt.
      Der Auftraggeber trägt die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die vorstehend beschriebenen Baugrund- und Grundwasserverhältnisse nicht vorliegen. Eine Wasserhaltung ist nicht vorgesehen und liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Auch gehen etwaige bei Bauausführung feststellbaren Kontaminationen oder Verunreinigungen des Bodens, welche zu entsorgen sind, zu Lasten des Auftraggebers. Daraus resultierende Verzögerungen und Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
      Gegebenenfalls erforderliche Mehraufwendungen für Prüfstatik, Auflagen aus Prüfstatik, spezifischen Anforderungen einzelner Bundesländer und/oder Gemeinden (z.B. Druckproben bei Entwässerungsleitungen) und/oder höhere Anforderungen für die Erdbebenzone sind von dem Auftraggeber zu tragen.

      6.3. Sicherungsmaßnahmen / Eigenleistungen
      Der Auftraggeber hat als Bauherr hat die Sicherung der Baustelle gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung- BaustellV) zu veranlassen und übernimmt die damit verbundenen Kosten. Zu sichernde Objekte sind insbesondere die Baugrube bzw. sonstige auf dem Grundstück befindliche Ausschachtungen, Treppenlöcher und sonstige Öffnungen der Kellerdecke, Abgänge bei Kelleraußentreppen, etc.
      Die Hausanschlüsse an die Ver- und Entsorgungsleitungen und Erstellung einer Dränage sowie der Außenanlage, insbesondere auch die Anschüttung und Herstellung von notwendigen Eingangsstufen, einer Terrasse und Zuwegungen obliegen dem Auftraggeber, es sei denn die Parteien haben in diesem Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
      Alle Bauherreneigenleistungen und Arbeitsdurchführungen, die in Eigenleistung durchgeführt werden und im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, unterliegen nicht der Überwachung und Bauaufsicht des Auftragnehmers und fallen auch nicht in seinen Verantwortungsbereich. Die Bauleistung (einschließlich Koordination und Überwachung) ist ausschließlich für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Bauleistungen geschuldet.)

      finanzierungssicherstellung:

      Für den über den Gutscheinwert überschießenden Teil des Hauspreises, inkl. Mehr- und Minderleistungen, verpflichtet sich der Gewinner eine unwiderrufliche und unbefristete Finanzierungsbestätigung oder Bankbürgschaft eines in Deutschland ansässigen Geldinstitutes zu erbringen. Aus der Finanzierungsbestätigung oder der zu stellenden Bankbürgschaft muss sich u. a. die Verpflichtung des Finanzierers oder der Bank gegenüber HvH ergeben, gemäß des im abzuschließenden Hausbauvertrag vereinbarten Zahlungsplans sowie zur Zahlung von Mehrleistungsraten nach Zahlungsfreigabe durch den Gewinner direkt an HvH zu leisten. Die entstehenden Kosten der Finanzierungsbestätigung oder Bankbürgschaft gehen zu Lasten des Auftraggebers.

      versicherungen:

      Versicherungen (Bauherrenhaftpflicht, Bauleistungs- und Wohngebäudeversicherung inkl. Feuerrohbauversicherung) sind bei der Erteilung der Baugenehmigung bzw. vor Baufreigabe vom Auftraggeber abzuschließen und durch eine Kopie der Versicherungspolicen nachzuweisen.

      Allgemeine Bedingungen:

      HvH ist berechtigt, die vertraglichen Bau- und Nebenleistungen durch Nachunternehmer zu erbringen.

      Bei dem abzuschließenden Hausbauvertrag handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag gemäß § 650i BGB, auf den im Übrigen die Regelungen des BGB Anwendung finden.

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